AGB
Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers die Lieferung an den Besteller/Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller/Auftraggeber, einschließlich Angeboten, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen.
1.3 Technische und betriebliche Angaben über Gewicht, Abmessungen, sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in unseren Prospekten, Zeichnungen und Veröffentlichungen dienen nur der generellen Information, es sei denn, im Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ist hierauf Bezug genommen; hierin liegt jedoch nicht die Zusicherung einer Eigenschaft. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
1.4 Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der vertraglichen Verpflichtung ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien anzupassen.
1.5 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werde kann.
Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständige berufliche Tätigkeit handeln.
Besteller/Auftraggeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
3.1 Die Preise werden, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, EXW (Ex Works) in EUR berechnet. Sie schließen Verpackungen, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung.
3.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.3 Falls nicht anders vereinbart ist, sind die Zahlungen ohne jeden Abzug ab Auslieferung der Kaufsache oder erfolgter Übergabe an den Besteller/Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen und Zugang unserer Rechnung frei unserer Bankverbindung zu leisten.
3.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens jedoch der jeweils gesetzliche Zinssatz.
3.5 Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers/Auftraggebers sind wir berechtigt, unsere Forderungen fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
3.6 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten und zwischen dem Abschluss des Vertrages bis zur Erfüllung unserer vertraglichen Hauptpflicht mehr als 6 Monate vergangen sind. Die veränderten Kosten werden wir dem Besteller/Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
3.7 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller/Auftraggeber nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
§ 4 Lieferbedingungen
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller erforderlichen technischen Fragen und Unterlagen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers/Auftraggebers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang der fälligen Zahlungen, voraus. Hierzu gehören auch die Beibringung aller vom Besteller/Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der evtl. Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungsabsicherung. Weitere Voraussetzung ist die besteller/auftraggeberseits rechtzeitige Erbringung von Bau- und Montagevorleistungen, insbesondere die Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal.
4.2 Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.
4.3 Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen.
4.4 Wenn wir an den Erfüllungen unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von Höherer Gewalt (force majeure), die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Subunternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, werden wir für die Dauer der Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung von unseren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Unter Höherer Gewalt (force majeure) fallen insbesondere kriegerische Auseinandersetzungen, innere Unruhen, Eingriffe von hoher Hand, Naturgewalten, Unfälle, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen und Verkehrsstörungen. Dauert das die Höhere Gewalt (force majeure) begründende Ereignis länger als 6 Monate an, so ist jede Vertragspartei unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Kommen wir in Verzug und entsteht dem Besteller/Auftraggeber dadurch Schaden, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils des Vertragsgegenstandes, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Sind wir nach Erreichen der vorstehenden maximalen Verzugsentschädigung weiterhin im Verzug, kann der Besteller/Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung oder Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
4.6 Ein dem Besteller/Auftraggeber oder uns nach Absatz 4.4 oder 4.5 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Weitergehende Rechte des Bestellers/Auftraggebers aus Verzug, insbesondere Schadensersatzansprüchen, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten.
§ 5 Gewährleistung
5.1 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel der Liefersache vor und ist der Besteller/Auftraggeber Unternehmer, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zur Höhe des Kaufpreises zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5.2 Ist der Besteller/Auftraggeber Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
5.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller/Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller/Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5.4 Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Liefersache schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
5.5 Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Liefersache festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Mängelanzeige bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
5.6 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Liefersache. Für Verbraucher beträgt sie zwei Jahre ab Ablieferung der Liefersache. Bei gebrauchten Sachen wird jede Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht der Besteller/Auftraggeber Verbraucher ist. In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Liefersache. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 5.4 und Ziff. 5.5).
5.7 Wählt der Besteller/Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Besteller/Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller/Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
5.8 Darüber hinaus haften wir nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller/Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.9 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.10 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
§ 6 Allgemeiner Haftungsausschluss
6.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung.
6.2 Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen zwingend sind.
6.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
6.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers aus Produkthaftung oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 7 Gefahrübergang, Versand
7.1 Ist der Besteller/Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes auf ihn über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. Versand, Aufstellung oder Montage übernommen haben.
7.2 Ist der Besteller/Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit der Übergabe der Sache auf ihn über.
7.3 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung.
7.4 Transportmittel und Transportwege sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
7.5 Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers/Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sodann die Kaufsache zurückzuverlangen.
8.3 Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und dies nach Aufforderung uns nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
8.4 Kommt der Besteller/Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für notwendige gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers/Auftraggebers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.
8.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller/Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Rechte an den Kaufsachen dem Dritten gegenüber geltend machen könne. Soweit der Dritte zu einer Erstattung unserer Kosten außergerichtlich und/oder gerichtlich nicht in der Lage ist, haftet uns der Besteller/Auftraggeber für diese Kosten.
8.6 Der Besteller/Auftraggeber hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware jederzeit zu betreten; wo erforderlich wird der Besteller/Auftraggeber uns oder unseren Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware verschaffen. Der Besteller/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen, vermieten, oder anderweitig überlassen oder verändern oder den uns gemeldeten Standort verändern.
8.7 Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.
8.8 Bei Verstoß des Bestellers/Auftraggebers gegen die Verpflichtung des § 8 sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Bezahlt der Besteller/Auftraggeber die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers/Auftraggebers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Bestellers/Auftraggebers gewährt uns schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen.
8.9 Will der Bestellers/Auftraggeber die Kaufsache weiter veräußern, so tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderungen einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller/Auftraggeber auch nach dieser Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht bei dem Dritten einzuziehen, solange der Besteller/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller/Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern oder sonstigen Dritten die Abtretung offen legt.
8.10 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller/Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wird das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt gleiches, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.11 Soweit ein Eigentumsvorbehalt nach der Rechtsordnung des Landes des Bestellers/Auftraggebers nicht in dem vorstehenden Umfang rechtswirksam ist, gilt der dort anerkannte Eigentumsvorbehalt in seiner weitestgehenden Form als vereinbart. Ist der Eigentumsschutz der Liefersache im Land des Bestellers/Auftraggebers nicht in dem Maße wie im Inland gewährleistet, können wir Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe des Warenwertes verlangen. Soweit nicht anderes vereinbart ist, können Sicherheiten nur in Form ein unwiderruflichen, bestätigten Akkreditivs oder einer unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in Österreich niedergelassenen Bank geleistet werden.
§ 9 Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Götzis. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z.B. Montage, Wartungen, etc.), so ist Erfüllungsort dieser Leistungen der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers/Auftraggebers ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.
§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller/Auftraggeber und uns gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Abkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
10.2 Ist der Besteller/Auftraggeber Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, Feldkirch, Österreich. Wir können den Besteller/Auftraggeber jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller/Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
§ 11 Serviceleistungen (Wartung)
11.1 Serviceleistungen und Ersatzteile sind nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
11.2 Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch für sämtliche erbrachten Serviceleistungen und gelieferten Ersatzteile zur Anwendung.
11.3 Der Eigentümer, Besteller/Auftraggeber oder Inhaber und seine Erfüllungsgehilfen erteilt uns bzw. unseren Vertretern und Erfüllungsgehilfen seine ausdrückliche Einwilligung und Ermächtigung nach erbrachten Serviceleistungen bzw. Wartungen einen Servicesticker (Aufkleber) sowohl auf von uns als auch auf nicht von uns gelieferten Waren (Geräten) anzubringen und wünscht ausdrücklich Aufkleber von vorangegangenen Servicearbeiten/Wartungen zu entfernen.